Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Videoproduktionen, Social-Media-Betreuung und damit verbundene Dienstleistungen zwischen Reinwarth Media (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsgegenstand & Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung von Videoproduktionen (z. B. Imagefilme, Social Media Clips, Drohnenaufnahmen) sowie optional die Betreuung von Social-Media-Kanälen gemäß dem individuellen Angebot.

(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden gesondert berechnet.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritte (Erfüllungsgehilfen) heranzuziehen.

(4) Sofern nicht anders vereinbart, umfasst die Leistung die Lieferung des finalen Videos in den Formaten MP4 (H.264) in Full-HD-Auflösung (1920×1080). Abweichende Formate, Auflösungen oder Seitenverhältnisse werden im Angebot gesondert ausgewiesen.

§ 3 Vergütung & Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro. Sofern nicht anders angegeben, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (falls zutreffend, siehe Kleinunternehmerregelung im Impressum).

(2) Soweit nicht anders vereinbart, gilt folgende Zahlungsregelung: 50 % der Auftragssumme sind als Anzahlung vor dem vereinbarten Drehtag fällig. Die restlichen 50 % sind innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme des finalen Werks ohne Abzug zu zahlen.

(3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Leistungserbringung bis zum Eingang der Anzahlung zurückzuhalten. Die Übergabe des finalen Werks erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.

(4) Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtung) und Spesen werden, sofern nicht als Pauschale im Angebot enthalten, gesondert nach Aufwand abgerechnet. Fahrtkosten werden mit 0,30 € pro Kilometer berechnet, sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde.

(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere:

  • die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Briefings und Freigaben;
  • die Sicherstellung des Zugangs zu Drehorten inkl. erforderlicher Genehmigungen;
  • die Bereitstellung benötigter Requisiten, Produkte oder Materialien;
  • die Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners.

(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Materialien (z. B. Logos, Musik, Bilder) verfügt und dass der Einsatz keine Rechte Dritter verletzt.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dem Auftragnehmer hierdurch Verzögerungen oder Mehraufwand, so kann der Auftragnehmer die hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung stellen. Die vereinbarten Liefertermine verschieben sich entsprechend.

§ 5 Termine, Stornierung & Verschiebung

(1) Vereinbarte Termine für Drehtage sind verbindlich. Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.

(2) Bei Stornierung oder Verschiebung durch den Auftraggeber gelten folgende Regelungen:

  • Bis 14 Tage vor dem Termin: kostenfreie Stornierung oder Verschiebung möglich;
  • 7–13 Tage vor dem Termin: 25 % der vereinbarten Auftragssumme;
  • 3–6 Tage vor dem Termin: 50 % der vereinbarten Auftragssumme;
  • Weniger als 3 Tage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Auftragssumme.

(3) Bereits entstandene Aufwendungen (z. B. Anreise, gebuchte Locations, Equipment-Miete) werden zusätzlich zu den Stornogebühren in Rechnung gestellt.

(4) Bei einmaliger Verschiebung mit ausreichender Vorlaufzeit (mind. 7 Tage) entstehen keine Stornokosten, sofern ein neuer Termin innerhalb von 30 Tagen vereinbart wird.

§ 6 Höhere Gewalt & unvorhersehbare Umstände

(1) Beide Parteien sind von ihren Leistungspflichten befreit, soweit und solange die Leistung durch höhere Gewalt verhindert wird. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, die auch durch die zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden können, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen oder Krieg.

(2) Bei Außendrehs, die aufgrund von extremen Wetterbedingungen (z. B. starker Regen, Sturm, Gewitter) nicht durchgeführt werden können, wird in beiderseitigem Einvernehmen ein Ersatztermin vereinbart. In diesem Fall entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Auftraggeber, sofern der Ersatztermin innerhalb von 30 Tagen stattfindet.

(3) Erkrankt der Auftragnehmer am vereinbarten Drehtag, wird unverzüglich ein Ersatztermin angeboten. Stornogebühren fallen in diesem Fall nicht an.

§ 7 Abnahme & Korrekturschleifen

(1) Nach Fertigstellung der Produktion stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Ergebnis zur Prüfung zur Verfügung. Die Bereitstellung erfolgt in der Regel über einen Download-Link oder eine Cloud-Plattform.

(2) Im Angebot ist, sofern nicht anders vereinbart, eine (1) Korrekturschleife enthalten. Diese umfasst Anpassungen wie:

  • Schnittänderungen (Reihenfolge, Timing);
  • Farbkorrekturen und Belichtungsanpassungen;
  • Textänderungen (Bauchbinden, Titel);
  • Musikanpassungen (sofern im Umfang enthalten).

(3) Grundlegende Änderungen am Konzept, Neudreh von Szenen oder wesentliche Umstrukturierungen sind von der Korrekturschleife ausgeschlossen und werden nach Aufwand gesondert berechnet.

(4) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich konkrete Mängel rügt. Die Mängelrüge muss die beanstandeten Punkte nachvollziehbar beschreiben.

(5) Mit der Abnahme bestätigt der Auftraggeber, dass das Werk vertragsgemäß erstellt wurde.

§ 8 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte an den erstellten Werken.

(2) Soweit nicht anders im Angebot vereinbart, erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für folgende Verwendungszwecke:

  • Veröffentlichung auf der eigenen Website;
  • Veröffentlichung auf eigenen Social-Media-Kanälen (z. B. Instagram, LinkedIn, YouTube, TikTok);
  • Interne Verwendung (z. B. Präsentationen, Schulungen).

(3) Nicht vom Standard-Nutzungsrecht umfasst sind:

  • Werbliche Nutzung mit Media-Budget (Paid Ads);
  • TV- oder Kinoauswertung;
  • Weitergabe an Dritte zur kommerziellen Nutzung;
  • Bearbeitung oder Veränderung des Werks.

(4) Erweiterte Nutzungsrechte können gegen Aufpreis vereinbart werden. Die Konditionen werden im Angebot gesondert ausgewiesen.

(5) Die Rohdaten (Footage), offene Projektdateien und Konzepte verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Herausgabe ist nur bei gesonderter Vereinbarung und Vergütung geschuldet.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Werke zum Zwecke der Eigenwerbung (z. B. auf der eigenen Website, Showreel, Social Media) zu nutzen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine Sperrfrist von bis zu 3 Monaten vereinbart werden.

(7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Vor- oder Abspann des Videos sowie bei Online-Veröffentlichungen als Urheber genannt zu werden (z. B. „Produktion: Reinwarth Media").

§ 9 Geheimhaltung & Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen geheim zu halten und nur für die Zwecke des Auftrags zu verwenden.

(2) Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unveröffentlichte Produkte, Strategien, Kundendaten sowie alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen.

(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort und endet erst, wenn die Informationen allgemein bekannt werden oder der Berechtigte einer Offenlegung schriftlich zustimmt.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch eingesetzte Erfüllungsgehilfen entsprechend zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 10 Datenspeicherung & Archivierung

(1) Der Auftragnehmer speichert die finalen Projektdateien für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Projektabschluss. Innerhalb dieses Zeitraums können gegen Aufpreis erneute Exporte oder kleinere Anpassungen vorgenommen werden.

(2) Die Rohdaten (Footage) werden für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Projektabschluss aufbewahrt. Danach werden diese unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesonderte Archivierungsvereinbarung getroffen wurde.

(3) Eine längerfristige Archivierung kann gegen eine jährliche Gebühr vereinbart werden. Die Konditionen werden auf Anfrage mitgeteilt.

(4) Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich für die Sicherung der ihm übergebenen finalen Dateien.

§ 11 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf die Höhe der vereinbarten Netto-Auftragssumme.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der erstellten Inhalte (z. B. Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht an vom Kunden geliefertem Material). Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit obliegt dem Auftraggeber.

(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Rechten durch vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien oder Inhalte resultieren.

(5) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Die elektronische Form (E-Mail) genügt der Schriftform.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: Januar 2026