Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Videoproduktion, Videoschnitt und Bearbeitung, Konzepte und Skripte, KI-Videos, das Hochladen und die Betreuung von Social-Media-Kanälen sowie Beratungsleistungen zwischen Marcel Reinwarth, handelnd unter „Reinwarth Media" (nachfolgend „Auftragnehmer", Kontaktdaten siehe Impressum), und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erstellung von Videoinhalten für Social Media und Werbeanzeigen (insbesondere Kurzvideos in den Formaten 9:16 und 16:9), der Schnitt und die Bearbeitung von vorhandenem Material, die Erstellung von Konzepten und Skripten, die Produktion von KI-Videos (einschließlich KI-Stimme und Skript) sowie optional das Hochladen der fertigen Videos und die Betreuung von Social-Media-Kanälen, jeweils gemäß dem individuellen Angebot.
(2) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden gesondert berechnet.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritte (Erfüllungsgehilfen) heranzuziehen.
(4) Sofern nicht anders vereinbart, umfasst die Leistung die Lieferung der finalen Videos als MP4-Datei (H.264) im vereinbarten Seitenverhältnis (9:16 und/oder 16:9) in Full-HD-Auflösung. Abweichende Formate oder Auflösungen werden im Angebot gesondert ausgewiesen.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Erstellung der Werke Software mit Funktionen künstlicher Intelligenz einzusetzen (z. B. für Schnitt, Stimme, Skript oder Bildmaterial). Ist die Erstellung vollständiger KI-Videos Vertragsgegenstand, wird dies im Angebot ausgewiesen.
§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro. Als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG berechnet der Auftragnehmer derzeit keine Umsatzsteuer. Sollte die Kleinunternehmerregelung künftig keine Anwendung mehr finden, verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, gilt folgende Zahlungsregelung: 50 % der Auftragssumme sind als Anzahlung vor dem vereinbarten Drehtag bzw. vor Produktionsbeginn fällig. Die restlichen 50 % sind innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme des finalen Werks ohne Abzug zu zahlen.
(3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Leistungserbringung bis zum Eingang der Anzahlung zurückzuhalten. Die Übergabe des finalen Werks in voller Auflösung erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang.
(4) Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtung) und Spesen werden, sofern nicht als Pauschale im Angebot enthalten, gesondert nach Aufwand abgerechnet. Fahrtkosten werden mit 0,30 € pro Kilometer berechnet, sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 € zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehören insbesondere:
- •die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Briefings, Materialien und Freigaben;
- •die Sicherstellung des Zugangs zu Drehorten einschließlich erforderlicher Genehmigungen;
- •die Bereitstellung benötigter Requisiten, Produkte oder Zugänge (z. B. zu Social-Media-Konten bei gebuchter Betreuung);
- •die Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Materialien (z. B. Logos, Musik, Bilder, Videomaterial) verfügt und dass deren Einsatz keine Rechte Dritter verletzt. Er holt erforderliche Einwilligungen abgebildeter Personen (insbesondere von Mitarbeitern und Kunden) selbst ein, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und entstehen dem Auftragnehmer hierdurch Verzögerungen oder Mehraufwand, kann der Auftragnehmer die hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung stellen. Vereinbarte Liefertermine verschieben sich entsprechend.
§ 5 Termine, Stornierung und Verschiebung
(1) Vereinbarte Termine für Drehtage sind verbindlich. Änderungen bedürfen der Abstimmung beider Parteien in Textform.
(2) Bei Stornierung oder Verschiebung durch den Auftraggeber gelten folgende Regelungen:
- •Bis 14 Tage vor dem Termin: kostenfreie Stornierung oder Verschiebung;
- •7 bis 13 Tage vor dem Termin: 25 % der vereinbarten Auftragssumme;
- •3 bis 6 Tage vor dem Termin: 50 % der vereinbarten Auftragssumme;
- •weniger als 3 Tage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Auftragssumme.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden angerechnet.
(4) Abweichend von Absatz 2 ist die erste Verschiebung eines Termins kostenfrei, wenn sie mindestens 7 Tage vor dem Termin in Textform erklärt und ein Ersatztermin innerhalb von 30 Tagen vereinbart wird.
(5) Bereits entstandene, nachgewiesene Fremdkosten (z. B. gebuchte Locations, Equipment-Miete) werden zusätzlich in Rechnung gestellt, soweit sie nicht mehr stornierbar sind.
§ 6 Höhere Gewalt und unvorhersehbare Umstände
(1) Beide Parteien sind von ihren Leistungspflichten befreit, soweit und solange die Leistung durch höhere Gewalt verhindert wird. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse sowie solche Ereignisse, die auch durch zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden können, insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen oder Krieg.
(2) Können Außenaufnahmen aufgrund extremer Wetterbedingungen (z. B. starker Regen, Sturm, Gewitter) nicht durchgeführt werden, wird in beiderseitigem Einvernehmen ein Ersatztermin vereinbart. In diesem Fall entstehen dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten, sofern der Ersatztermin innerhalb von 30 Tagen stattfindet.
(3) Erkrankt der Auftragnehmer am vereinbarten Drehtag, wird unverzüglich ein Ersatztermin angeboten. Stornogebühren fallen in diesem Fall nicht an; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen der Verschiebung bestehen nicht.
§ 7 Abnahme und Korrekturschleifen
(1) Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Ergebnis zur Prüfung zur Verfügung, in der Regel über einen Download-Link oder eine Cloud-Plattform.
(2) Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, ist eine (1) Korrekturschleife enthalten. Diese umfasst Anpassungen wie:
- •Schnittänderungen (Reihenfolge, Timing);
- •Farbkorrekturen und Belichtungsanpassungen;
- •Textänderungen (Untertitel, Bauchbinden, Titel);
- •Musik- und Tonanpassungen (sofern im Umfang enthalten).
(3) Grundlegende Änderungen am Konzept, der Neudreh von Szenen oder wesentliche Umstrukturierungen sind von der Korrekturschleife ausgeschlossen und werden nach Aufwand gesondert berechnet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung zu prüfen und abzunehmen oder konkrete Mängel in Textform zu rügen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel benennt, das Werk nutzt oder veröffentlicht; auf diese Wirkung wird der Auftragnehmer bei Bereitstellung hinweisen.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber die vereinbarten Nutzungsrechte an den erstellten Werken.
(2) Soweit im Angebot nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für folgende Verwendungszwecke:
- •Veröffentlichung auf der eigenen Website;
- •Veröffentlichung auf eigenen Social-Media-Kanälen (z. B. Instagram, TikTok, YouTube, LinkedIn, Facebook);
- •Schaltung als Werbeanzeigen über eigene Werbekonten des Auftraggebers (z. B. Meta, TikTok, Google/YouTube);
- •interne Verwendung (z. B. Präsentationen, Schulungen).
(3) Nicht vom Standard-Nutzungsrecht umfasst sind:
- •TV- oder Kinoauswertung;
- •entgeltliche Weitergabe oder Unterlizenzierung an Dritte;
- •wesentliche Bearbeitung oder Umgestaltung des Werks ohne Zustimmung des Auftragnehmers.
(4) Erweiterte Nutzungsrechte können gegen Aufpreis vereinbart werden; die Konditionen werden im Angebot gesondert ausgewiesen.
(5) Rohdaten (Footage), offene Projektdateien und Konzepte verbleiben beim Auftragnehmer. Eine Herausgabe ist nur bei gesonderter Vereinbarung und Vergütung geschuldet.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Werke zum Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen (z. B. auf der eigenen Website, im Showreel, auf Social Media), sofern nichts anderes vereinbart wurde. Auf Wunsch des Auftraggebers kann eine Sperrfrist von bis zu 3 Monaten oder ein Ausschluss einzelner Projekte vereinbart werden. § 9 (Geheimhaltung) bleibt unberührt.
(7) Der Auftragnehmer kann bei Online-Veröffentlichungen in angemessener Form als Urheber genannt werden (z. B. „Produktion: Reinwarth Media").
(8) Soweit Werke ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt werden, räumt der Auftragnehmer die Rechte in dem Umfang ein, in dem sie ihm selbst zustehen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass an rein KI-generierten Bestandteilen nach derzeitiger Rechtslage urheberrechtlicher Schutz ganz oder teilweise fehlen kann; die vertragsgemäße Nutzbarkeit der gelieferten Werke bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Geheimhaltung und Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen geheim zu halten und nur für die Zwecke des Auftrags zu verwenden.
(2) Als vertraulich gelten insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, unveröffentlichte Produkte, Strategien, Kundendaten sowie alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen.
(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort und endet erst, wenn die Informationen allgemein bekannt werden oder der Berechtigte einer Offenlegung in Textform zustimmt.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet auch eingesetzte Erfüllungsgehilfen entsprechend zur Verschwiegenheit.
§ 10 Datenspeicherung und Archivierung
(1) Der Auftragnehmer speichert die finalen Projektdateien für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Projektabschluss. Innerhalb dieses Zeitraums können gegen Aufpreis erneute Exporte oder kleinere Anpassungen vorgenommen werden.
(2) Rohdaten (Footage) werden für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Projektabschluss aufbewahrt. Danach werden sie unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesonderte Archivierungsvereinbarung getroffen wurde.
(3) Eine längerfristige Archivierung kann gegen eine jährliche Gebühr vereinbart werden; die Konditionen werden auf Anfrage mitgeteilt.
(4) Für die Sicherung der ihm übergebenen finalen Dateien ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Der Auftragnehmer schuldet keine rechtliche Prüfung der erstellten Inhalte (z. B. auf Vereinbarkeit mit Wettbewerbs-, Marken- oder Persönlichkeitsrecht). Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber.
(4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Rechten durch vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien oder beauftragte Inhalte resultieren.
(5) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB); E-Mail genügt. Das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
Stand: Juli 2026